APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 2 Bestellung und Enthebung des Revisors
ErläutRV zu § 2 GenRevG
Um die Umsetzung des Art. 38 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL sicherzustellen, soll in § 2 Abs. 3 ein Antragsrecht der Anteilseigner, die mindestens fünf Prozent der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile (vgl. § 22 Abs. 4 Genossenschaftsgesetz) halten, vorgesehen werden. Ein solches Antragsrecht soll weiters für die (im Sinn des Art. 20 der Abschlussprüfungs-VO bzw. des Art. 32 der Abschlussprüfungs-RL) einzurichtende Abschlussprüferaufsichtsbehörde zur Abberufung des Abschlussprüfers (Revisors) bei Vorliegen triftiger Gründe vorgesehen werden.
Praxiskommentierung
Wie in § 270 UGB war – aufgrund des Art 38 Abs 3 Abschlussprüfungs-RL – auch im GenRevG das Antragsrecht der Genossenschaftsmitglieder zu ergänzen. Danach haben Mitglieder der Genossenschaft, die 5 % der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile halten, ein gerichtliches Antragsrecht auf Abberufung des Revisors bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieses Antragsrecht steht nunmehr auch der Abschlussprüferaufsichtsbehörde zu.
Bei dieser Gelegenheit wurde in § 2 GenRevG auch eine in § 270 Abs 3 UGB bereits enthaltene Regelung für den Fall eingefügt, dass ein wichtiger Grund erst nach der Bestellung eintritt ...