APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 94h
ErläutRV zu § 94g GenG
Es wird auf die Erläuterungen zu § 262 AktG verwiesen.
Praxiskommentierung
Diese Übergangsbestimmung betrifft nicht nur die Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL, sondern auch eine Korrektur zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 in § 22 Abs 4 GenG. Ansonsten unterscheidet sie sich nicht von den anderen Übergangsregelungen zum Prüfungsausschuss; auch hier muss der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss (Art 11 Abschlussprüfungs-VO, allerdings gemäß § 22 Abs 7 GenG nur Art 11 Abs 1, Abs 2 lit f bis lit p und Abs 3 bis 5 Abschlussprüfungs-VO) erst über die Prüfung von Geschäftsjahren vorgelegt werden, die nach dem beginnen.