APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 24c Innere Ordnung des Aufsichtsrats
ErläutRV zu § 24c GenG
Die Bestimmungen zum Prüfungsausschuss in Art. 39 Abschlussprüfungs-RL sind rechtsformunabhängig formuliert, es muss sohin auch für Genossenschaften eine entsprechende Regelung vorgesehen werden. Auf die Erläuterungen zu § 92 Abs. 4a AktG wird verwiesen. Da § 22 Abs. 7 nur die für Genossenschaften relevanten Teile des Berichts nach Artikel 11 Abschlussprüfungs-VO verlangt, ist auch der erste Satz der Z 2 entsprechend anzupassen.
Eine dem § 92 Abs. 4a Z 4 lit. d AktG entsprechende Regelung ist nicht erforderlich, weil die Überwachung der Unabhängigkeit des vom Revisionsverband bestellten Abschlussprüfers auf Grund der Bestellungshoheit dem Revisionsverband obliegt (vgl. ErläutRV zum URÄG 2008, 467 BlgNR 23. GP 42). Bereits aus § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GenRevG ergibt sich, dass ein unabhängiger und weisungsfreier Revisor zu bestellen ist. Deshalb steht ein Dienst- oder Funktionärsverhältnis zur Genossenschaft, aber auch eine Mitgliedschaft in der zu prüfenden Genossenschaft der Bestellung als Revisor entgegen (s. auch Perkounigg/Herbolzheimer/Laner in Dellinger, GenG § 3 GenRevG Rz 7).
Auch eine dem § 92 Abs. 4a Z 4 lit. h AktG entsprechende Regelung kann für den Bereich der Genossenschaften unterbleiben. Absc...