APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 22
ErläutRV zu § 22 Abs 4 GenG
In § 22 Abs. 4 wird eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 224 Abs. 2 UGB vorgenommen.
ErläutRV zu § 22 Abs 7 GenG
Die Abschlussprüfung bei Genossenschaften und Sparkassen ist durch ein System gekennzeichnet, in dem diese ihren Abschlussprüfer oder ihre Prüfungsgesellschaft nicht frei wählen dürfen. Der gesetzliche Prüfungsverband, dem die Genossenschaft als Mitglied angehört, ist gesetzlich zur Durchführung der Abschlussprüfung verpflichtet. Diese Prüfungsverbände sind ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig und verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen, was sich aus ihrer Rechtsnatur ergibt. Außerdem verfolgen die Organisationseinheiten dieser Verbände kein gemeinsames wirtschaftliches Interesse in der Weise, dass ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt sein könnte (Erwägungsgrund 6 der Abschlussprüfungs-VO).
Auch wenn derzeit keine Genossenschaft kapitalmarktorientiert ist, muss für diesen Fall vorgesorgt werden; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Beispiel eine Warengenossenschaft Anleihen begibt, die auf einem geregelten Markt im EWR-Raum notieren. Die Einhaltung der meisten in der Abschlussprüfungs-VO enthaltenen Bestimmungen ist aufgrund des besonderen Prüfungssystems bei Genossen...