APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 67 In-Kraft-Treten
ErläutRV zu § 67 SEG
Es wird auf die Erläuterungen zu § 262 AktG verwiesen.
Praxiskommentierung
Die SE ist ihrer Natur nach eine Aktiengesellschaft, für die auch die Organisationsregeln des österreichischen Aktiengesetzes subsidiär anzuwenden sind. Für den Prüfungsausschuss der SE bestand daher im zweistufigen (dualistischen) Organisationssystem, das dem österreichischen AktG zugrunde liegt, kein Umsetzungsbedarf. Anderes gilt für das einstufige (monistische) Verwaltungssystem, das im SEG in den § 38 ff geregelt ist. Hier war der Prüfungsausschuss als Ausschuss des Verwaltungsrats an die neuen Regelungen des Art 39 Abschlussprüfungs-RL anzupassen. Auch hier gab es keinen Anlass, die Übergangsregelung anders als in § 262 Abs 36 AktG zu gestalten (siehe daher die Kommentierung zu § 262 Abs 36 AktG).