APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 51 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
ErläutRV zu § 51 SEG
Die in Art. 39 Abschlussprüfungs-RL für Unternehmen von öffentlichem Interesse vorgesehene Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses besteht rechtsformunabhängig. Es müssen daher auch für die SE die entsprechenden Anpassungen erfolgen. In § 51 SEG ist auch die Voraussetzung aufzunehmen, dass die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig sein müssen, da im monistischen System der Abs. 5 des Art. 39 Abschlussprüfungs-RL nicht greift, der eine Ausnahme von diesem Erfordernis ermöglicht, wenn alle Mitglieder des Prüfungsausschusses auch dem Aufsichtsorgan angehören. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu § 92 AktG verwiesen.
Praxiskommentierung
Zu § 51 Abs 3a SEG:
Den Gründern und Aktionären einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea – SE) steht es nach Art 38 lit b der SE-Verordnung frei, die Organisationsverfassung der Gesellschaft (es handelt sich bei der SE um eine Aktiengesellschaft) nach dem monistischen (einstufigen) oder – wie eine österreichische Aktiengesellschaft – nach dem dualistischen (zweistufigen) Leitungssystem zu gestalten. Daher musste der österreichische Gesetzgeber bei Einführung der SE-Verordnung durch das SEG ...