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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel - APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

§ 51 Innere Ordnung des Verwaltungsrats

ErläutRV zu § 51 SEG

Die in Art. 39 Abschlussprüfungs-RL für Unternehmen von öffentlichem Interesse vorgesehene Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses besteht rechtsformunabhängig. Es müssen daher auch für die SE die entsprechenden Anpassungen erfolgen. In § 51 SEG ist auch die Voraussetzung aufzunehmen, dass die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig sein müssen, da im monistischen System der Abs. 5 des Art. 39 Abschlussprüfungs-RL nicht greift, der eine Ausnahme von diesem Erfordernis ermöglicht, wenn alle Mitglieder des Prüfungsausschusses auch dem Aufsichtsorgan angehören. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu § 92 AktG verwiesen.

Praxiskommentierung

Zu § 51 Abs 3a SEG:

Den Gründern und Aktionären einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea – SE) steht es nach Art 38 lit b der SE-Verordnung frei, die Organisationsverfassung der Gesellschaft (es handelt sich bei der SE um eine Aktiengesellschaft) nach dem monistischen (einstufigen) oder – wie eine österreichische Aktiengesellschaft – nach dem dualistischen (zweistufigen) Leitungssystem zu gestalten. Daher musste der österreichische Gesetzgeber bei Einführung der SE-Verordnung durch das SEG ...

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