APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 127
ErläutRV zu § 127 GmbHG
Es wird auf die Erläuterungen zu § 262 AktG verwiesen.
Praxiskommentierung
Hier kann auf die Kommentierung der parallelen Übergangsbestimmung des § 262 Abs 36 AktG verwiesen werden. In beiden Bestimmungen wird klargestellt, dass die neue Voraussetzung der Sektorvertrautheit sowie die erweiterten Pflichten des Ausschusses ab zu beachten sind. Die Pflicht zur Erstattung des zusätzlichen Berichts gemäß Art 11 Abschlussprüfungs-VO an den Prüfungsausschuss (bzw an den Gesamtaufsichtsrat, wenn dieser die Rolle des Prüfungsausschusses übernommen hat oder an das Mutterunternehmen sowie zugleich an den Aufsichtsrat des Tochterunternehmens bei Inanspruchnahme des Konzernprivilegs) besteht erst für die Prüfung von Geschäftsjahren, die nach dem beginnen.