APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 30g
ErläutRV zu § 30g GmbHG
Es darf auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und auf die Erläuterungen zu § 92 Abs. 4a AktG verwiesen werden. Wenngleich dies in der Praxis weniger häufig vorkommt als bei Aktiengesellschaften, kann auch eine GmbH durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kapitalmarktorientiert und damit von der Definition eines Unternehmens von öffentlichem Interesse umfasst sein. Um eine lückenlose Umsetzung von Art. 39 Abschlussprüfungs-RL zu gewährleisten, sind daher auch im GmbHG die Vorschriften über den Prüfungsausschuss anzupassen.
Praxiskommentierung
Wie zu § 29 Abs 1 Z 6 GmbHG ausgeführt, kann eine GmbH auf einem geregelten Markt notierte Wertpapiere begeben und sohin ein Unternehmen von öffent lichem Interesse iSd § 189a Z 1 lit a UGB sein; sie könnte aber auch vom nationalen Gesetzgeber zum PIE „ernannt“ werden (§ 189a Z 1 lit d UGB). In diesen Fällen hat sie in Umsetzung des Art 39 Abschlussprüfungs-RL einen Prüfungsausschuss zu bilden. In § 29 GmbHG war daher für diese Fälle, als Vorstufe für die Ausschussbildung, in der neu eingefügten Z 6 die Aufsichtsratspflicht zu statuieren.
Eine fünffach große GmbH muss nur dann einen Prüfungsausschuss einrichten, wenn sie gemäß § 29 Abs 1 Z 1 bis 5 GmbHG aufsichtsratspflichtig ist.
Eine eingehende Auseinandersetzung mi...