APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 29 Der Aufsichtsrat
ErläutRV zu § 29 GmbHG
Gemäß Art. 39 Abs. 1 Abschlussprüfungs-RL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss hat. Da der Prüfungsausschuss als Unterausschuss aus dem Aufsichtsrat gebildet wird, ist sicherzustellen, dass jede GmbH, die die Merkmale eines Unternehmens von öffentlichem Interesse aufweist (§ 189 a Z 1 lit. a oder lit. d UGB), auch über einen Aufsichtsrat verfügt.
Praxiskommentierung
§ 29 GmbHG normiert die Fälle, in denen auch eine GmbH einen Aufsichtsrat zu bestellen hat. Den bisher in fünf Ziffern erfassten Konstellationen (von Kapitalhöhe und Gesellschafteranzahl sowie vor allem von der Arbeitnehmeranzahl abhängige Kriterien und bei entsprechendem Satzungsauftrag) war nun eine weitere mit Z 6 anzufügen. Denn auch eine GmbH kann Wertpapiere (insbesondere Schuldverschreibungen) begeben, die an einem geregelten Markt in der EU oder im EWR zum Handel zugelassen sind. Dann ist sie ein Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd § 189a Z 1 lit a UGB und muss nach Art 39 Abs 1 Abschlussprüfungs-RL einen Prüfungsausschuss einrichten. Dasselbe hätte zu gelten, wenn der nationale Gesetzgeber eine bestimmte GmbH (oder eine be stimmte Kategorie) als Unterneh...