APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 262 Inkrafttreten
ErläutRV zu § 262 AktG
Ein sofortiges Inkrafttreten der Bestimmungen zum Prüfungsausschuss ist notwendig, da auch die Abschlussprüfungs-VO ab anzuwenden ist, die auf den Prüfungsausschuss nach der Abschlussprüfungs-RL verweist. Ein Abstellen auf Geschäftsjahre ist hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht sachgerecht, weil er seine Pflichten unabhängig von den je weils zu prüfenden Geschäftsjahren zu erfüllen hat. Angesichts der Beibehaltung der schon bisher geltenden Bestimmungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist eine Legisvakanz nicht erforderlich, zumal von der Vertrautheit des Prüfungsausschusses in seiner Gesamtheit bei schon operativer Tätigkeit ausgegangen werden kann. Die sorgfältige Erfüllung der nur wenig erweiterten Aufgaben des Prüfungsausschusses sollte ebenfalls keine große Hürde darstellen und ist auch den Prüfungsausschüssen von fünffach großen Gesellschaften zuzumuten.
Hinsichtlich der Übergangsbestimmung zur Vorlage des Berichtes nach Art. 11 Abschlussprüfungs-VO an den Prüfungsausschuss kann auf die Erläuterungen zu § 906 Abs. 43 UGB verwiesen werden, wonach die neuen Bestimmungen nicht in eine bereits laufende Abschlussprüf...