APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 92 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
ErläutRV zu § 92 Abs 4a AktG
Die Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 1 Z 32 der Richtlinie 2014/56/EU, der in Art. 39 Abschlussprüfungs-RL das bisherige Kapitel X der Richtlinie 2006/43/EG (Besondere Bestimmungen für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse) aufnimmt und ersetzt. Art. 39 in Verbindung mit Art. 2 Z 13 Abschlussprüfungs-RL verlangt (wie schon Art. 41 der Richtlinie 2006/43/EG) von Unternehmen von öffentlichem Interesse die verpflichtende Etablierung eines Prüfungsausschusses. Diese Verpflichtung wurde in § 92 Abs. 4a bereits umgesetzt und wird nun durch den Verweis auf die Begriffsbestimmungen des § 189a Z 1 lit. a und d UGB angepasst. Bei dieser Gelegenheit soll dieser schwer lesbare lange Absatz in vier Ziffern gegliedert und damit besser strukturiert werden. Fest gehalten wird an der Entscheidung des URÄG 2008, auch diejenigen Gesellschaften in den Adressatenkreis miteinzubeziehen, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB, „fünffach große Gesellschaften“) überschritten wird. Auch diese Unternehmen sind von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung.
Die Einrichtung des Prü...