APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 906 Inkrafttreten
ErläutRV zu § 906 Abs 33 und 34 zweiter Satz UGB
In der literarischen Aufarbeitung des § 906 Abs. 33 und 34 hat sich die Frage ergeben, ob man den Unterschiedsbetrag mit oder erst per ermitteln soll. Da für diese Übergangsbestimmung Art. X Abs. 3 Rechnungslegungsgesetz BGBl. Nr. 475/1990 Pate gestanden hat, wird sie so zu verstehen sein, dass der Unterschiedsbetrag zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, in dem die neuen Vorschriften angewendet werden, zu ermitteln ist. Wie die Ausführungen in der jüngsten Literatur (vgl. etwa Müller, RWZ 2015/58, 231 mwN) zeigen, tendiert die Lehre jedoch dazu, den Unterschiedsbetrag per zu ermitteln. Bei dieser Lösung tritt allerdings das Problem auf, dass zufällige Veränderungen des Jahres 2016, die nicht auf die Umstellung im Gefolge des RÄG 2014 zurückgehen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise im Unterschiedsbetrag enthalten sind, und dass Unternehmen, die Quartals-/Monats-/Zwischenberichte aufzustellen haben, keine endgültigen Werte zum Unterschiedsbetrag haben. Um diese Schwächen zu beseitigen, wird vorgeschlagen, § 906 Abs. 33 und 34 durch Einfügung eines neuen zweiten Satzes im Sinn des Art. X Abs. 3 RLG authentisch z...