APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 282 Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
ErläutRV zu § 282 Abs 2 UGB
Diese Änderungen dienen der Korrektur von Redaktionsversehen.
Praxiskommentierung
Zu § 282 Abs 2 UGB:
Mit dem APRÄG 2016 wurde ein redaktionelles Versehen in § 282 Abs 2 UGB beseitigt. Die Bestimmung wurde durch das RÄG 2014 nicht geändert, verwies allerdings auf die Umsatzerlösdefinition des § 231 UGB, welche im Zuge des RÄG 2014 durch die Definition des § 189a Z 5 UGB ersetzt wurde.