APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 275 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
ErläutRV zu § 275 UGB
Die Änderung dient der Umsetzung des Art. 23 Abs. 3 Abschlussprüfungs-RL und stellt klar, dass die Informationspflicht des Abschlussprüfers an seinen Nachfolger neben den relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen auch die Information über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung umfasst.
Praxiskommentierung
Zu § 275 Abs 1 UGB:
Aufgrund der Änderung des Art 23 Abs 3 Abschlussprüfungs-RL ist es zu Anpassungen in § 275 Abs 1 UGB gekommen. Bereits nach bisher geltender Rechtslage hatte der Abschlussprüfer dem nachfolgenden Abschlussprüfer, auf dessen schriftliches Verlangen, Zugang zu den relevanten Informationen der geprüften Gesellschaft zu gewähren. Seit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz (AktRÄG) 2009 besteht diese Berichtspflicht gegenüber jedem regulär nachfolgenden Prüfer wie auch gegenüber jedem gerichtlich bestellten Ersatzprüfer. Mit dem APRÄG 2016 wurde nun die Informationspflicht des Abschlussprüfers an seinen Nachfolger dahingehend ausgedehnt, dass diese neben den relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen auch die Information über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung umfasst.
Auf welche Weise und in welchem Umfang der ...