APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 273 Prüfungsbericht
ErläutRV zu § 273 UGB
Der Umfang des Prüfungsberichts wird dahin ergänzt, dass der Abschlussprüfer auch darüber zu berichten hat, ob ein konsolidierter Corporate-Governance Bericht (§ 267a) aufgestellt wurde.
Praxiskommentierung
Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde die Verpflichtung statuiert, dass börsenotierte Konzernmütter auch einen konsolidierten Corporate-Governance-Bericht aufzustellen haben. Daher war § 273 UGB entsprechend anzupassen.