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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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Dokumentvorschau
Bydlinski/Köll/Milla/Reichel - APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

§ 272 Vorlagepflicht, Auskunftsrecht

ErläutRV zu § 272 UGB

Mit dem neu eingefügten Abs. 4 wird Art. 23 Abs. 5 Abschlussprüfungs-RL umgesetzt und die Zulässigkeit der Übermittlung von Prüfungsunterlagen durch den Abschlussprüfer des Tochterunternehmens an den Abschlussprüfer eines im Drittland ansässigen Mutterunternehmens geregelt. Damit wird dem Abschlussprüfer die Übermittlungsbefugnis eingeräumt, nicht aber eine Übermittlungspflicht normiert. Durch die Umsetzung als „kann“-Bestimmung wird klargestellt, dass der Abschlussprüfer eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe von (auch personenbezogenen) Daten hat. Wie in der Abschlussprüfungs-RL vorgesehen, wird dadurch aber die Anwendung des DSG 2000 nicht ausgeschlossen.

Praxiskommentierung

Der neu in die Abschlussprüfungs-RL eingefügte Art 23 Abs 5 (der in § 272 Abs 4 UGB umgesetzt wurde) sieht vor, dass ein Abschlussprüfer eines Unternehmens, das zu einem Konzern gehört, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, durch Bestimmungen zur Verschwiegenheit oder zum Berufsgeheimnis nicht daran gehindert werden soll, relevante Prüfungsunterlagen an den Konzernabschlussprüfer in einem Drittland weiterzugeben, wenn diese für die Durchführung der Prüfung...

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