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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel - APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

§ 271c Befristetes Tätigkeitsverbot

ErläutRV zu § 271c UGB

Schon nach Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG durften Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner von Unternehmen von öffentlichem Interesse zwei Jahre nach der Beendigung ihrer Tätigkeit keine leitende Stellung in der geprüften Gesellschaft einnehmen (sogenannte Cooling-Off-Period). Damit soll verhindert werden, dass das Verhältnis zwischen geprüfter Gesellschaft und Prüfer bzw. Prüfungsgesellschaft durch die Anstellung früherer Prüfer (Prüfungsleiter) besonders eng wird und „angenehme Prüfer“ mit einem hoch dotierten Anstellungsverhältnis belohnt werden (ErläutRV 467 BlgNR 23. GP 4). Diese Bestimmung wurde in § 271c UGB umgesetzt. Der Anwendungsbereich wurde neben Gesellschaften von öffentlichem Interesse auch auf sehr große Gesellschaften erstreckt.

Mit Art. 22a der geänderten Abschlussprüfungs-RL wird dieses Tätigkeitsverbot nun auf Abschlussprüfer und verantwortliche Prüfungspartner sämtlicher Unternehmen ausgedehnt, wobei für Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse an der zweijährigen Abkühlphase festgehalten werden soll, während diese für Abschlussprüfer anderer Unternehmen ein Jahr beträgt. Zudem wird das...

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