APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 271a Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse
ErläutRV zu § 271a UGB
Die Überschrift wird an den Inhalt der Regelung angepasst.
Die Änderungen des § 271a UGB sind dem Umstand geschuldet, dass die Ausschlussgründe für Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse in Zukunft – neben den Unabhängigkeitsregeln der Abschlussprüfungs-RL – durch die unmittelbar anwendbare Abschlussprüfungs-VO geregelt werden. Soweit die Abschlussprüfungs-VO strengere Regeln vorsieht, sollen diese nicht auch auf die anderen Gesellschaften (Unternehmen, die einerseits als große Gesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 einzuordnen sind und andererseits zumindest eines der in EUR angegebenen Größenkriterien um das Fünffache überschreiten) übertragen werden. Abs. 1 soll daher für diese Unternehmen (mit Ausnahme der Änderungen zur Rotation) wie bisher weiter gelten, während die notwendigen Anpassungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse in den neu geschaffenen Abs. 5 bis 8 vorgeschlagen werden.
ErläutRV zu § 271a Abs 1 und 8 UGB
Die bisherige Regelung des § 271a Abs. 1 Z 4 UGB legte für Gesellschaften von öffentlichem Interesse und sehr große Gesellschaften eine auf natürliche P...