APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 271 Befangenheit und Ausgeschlossenheit
ErläutRV zu § 271 UGB
Die Unabhängigkeitsbestimmung des neu gefassten Art. 22 Abschlussprüfungs-RL wird in den § 271 und 271a umgesetzt.
Der grundsätzliche Aufbau der Unabhängigkeitsregeln, wonach der allgemeine Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit in § 271 Abs. 1 durch konkrete Ausschlussgründe in § 271 Abs. 2 und § 271a UGB ergänzt wird, wird beibehalten. Aufbauend darauf wird nun auch der Zeitraum definiert, in dem die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegeben sein muss. Die Unabhängigkeit muss zumindest sowohl in dem Zeitraum vorliegen, auf den sich die zu prüfenden Abschlüsse beziehen, als auch auf die Dauer der Abschlussprüfung (Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 Abschlussprüfungs-RL). Dabei wird klargestellt, dass die Abschlussprüfung mit der Abgabe des Bestätigungsvermerks endet, also in jenem Zeitpunkt, in dem dieser erstmals die Sphäre des Abschlussprüfers verlässt und dem Vorstand vorgelegt oder an die Aufsichtsratsmitglieder abgesendet wird. Es kommt dabei darauf an, dass der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk nachweislich an einen Adressaten absendet bzw. übergibt. Unmaßgeblich ist der tatsächliche Zugang, also ob oder wann eine vollständige...