APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 270 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
ErläutRV zu § 270 Abs 1 UGB
Mit der Ergänzung in § 270 Abs. 1 UGB wird Art. 37 Abs. 3 Abschlussprüfungs-RL umgesetzt. Damit sollen Vertragsklauseln verboten werden, die die Auswahl des Abschlussprüfers beeinflussen könnten. Für Unternehmen von öffentlichem Interesse kommt unmittelbar Art. 16 Abs. 6 Abschlussprüfungs-VO zur Anwendung, der eine ganz ähnlich formulierte parallele Anordnung enthält. Darin wird jede solche mit einem Dritten vereinbarte Vertragsklausel für nichtig erklärt. Die sich darüber hinaus für Unternehmen von öffentlichem Interesse aus Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 ergebende Meldepflicht von Beeinflussungsversuchen an die zuständige Behörde soll nicht auf andere Unternehmen ausgedehnt werden. Selbstverständlich können jedoch auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Abschlussprüfungs-VO fallen, Meldungen aus eigenem Antrieb erstatten.
ErläutRV zu § 270 Abs 3 UGB
Die Änderung in § 270 Abs. 3 UGB dient der Umsetzung von Art. 38 Abs. 3 lit. a Abschlussprüfungs-RL, wonach Anteilseignern, die mindestens 5 Prozent der Stimmrechte oder des Grundkapitals halten, das Recht einzuräumen ist, die Abberufung des Abschlussprüfers aus einem triftigen Grund vor dem nationalen Geric...