APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 269 Gegenstand und Umfang der Prüfung
ErläutRV zu § 269 Abs 1a UGB
Ab dem ist die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unmittelbar anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt die Anforderungen an die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse weitgehend durch die Abschlussprüfungs-VO bestimmt werden. Dies wird in § 269 Abs. 1a klargestellt. Die Regelungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB sind bei diesen Unternehmen daher nur jenseits des Regelungsbereichs der Abschlussprüfungs-VO anzuwenden.
ErläutRV zu § 269 Abs 2 UGB
Die Änderungen in Abs. 2 dienen der Umsetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. a der Abschlussprüfungs-RL. Damit wird die Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfers festgelegt. Künftig werden bei Unternehmen von öffentlichem Interesse auch die besonderen Anforderungen an den Bestätigungsvermerk nach Art. 10 der Abschlussprüfungs-VO sowie bei diesen und fünffach großen Gesellschaften der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Abschlussprüfungs-VO zu beachten sein.
ErläutRV zu § 269 Abs 5 UGB
Mit dem neu eingefügten Abs. 5 wird Art. 25a Abschlussprüfungs-RL umgesetzt, mit dem die Reichweite der Abschlussprüfung abgesteckt wird. Es soll dabei der Verantwortungsbereich des...