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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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Dokumentvorschau
Bydlinski/Köll/Milla/Reichel - APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

§ 269 Gegenstand und Umfang der Prüfung

ErläutRV zu § 269 Abs 1a UGB

Ab dem ist die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unmittelbar anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt die Anforderungen an die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse weitgehend durch die Abschlussprüfungs-VO bestimmt werden. Dies wird in § 269 Abs. 1a klargestellt. Die Regelungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB sind bei diesen Unternehmen daher nur jenseits des Regelungsbereichs der Abschlussprüfungs-VO anzuwenden.

ErläutRV zu § 269 Abs 2 UGB

Die Änderungen in Abs. 2 dienen der Umsetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. a der Abschlussprüfungs-RL. Damit wird die Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfers festgelegt. Künftig werden bei Unternehmen von öffentlichem Interesse auch die besonderen Anforderungen an den Bestätigungsvermerk nach Art. 10 der Abschlussprüfungs-VO sowie bei diesen und fünffach großen Gesellschaften der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Abschlussprüfungs-VO zu beachten sein.

ErläutRV zu § 269 Abs 5 UGB

Mit dem neu eingefügten Abs. 5 wird Art. 25a Abschlussprüfungs-RL umgesetzt, mit dem die Reichweite der Abschlussprüfung abgesteckt wird. Es soll dabei der Verantwortungsbereich des...

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