APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 266 Weitere Angaben
ErläutRV zu § 266 Z 1 UGB
§ 266 Z 1 in der Fassung des RÄG 2014 hat zu Missverständnissen Anlass gegeben. Da es bei Konzernen keine nach Größe des Konzerns abgestufte Angabepflichten gibt, geht diese Bestimmung ins Leere und kann entfallen. An der frei werdenden Stelle soll die Reichweite des Verweises auf § 238 Abs. 1 Z 9 geklärt werden: da die Ergebnisverwendung nur für den Jahresabschluss beschlossen wird, muss sich die Angabe auf das Ergebnis des Mutterunternehmens beziehen.
ErläutRV zu § 266 Z 2 UGB
Diese Änderungen dienen der Korrektur von Redaktionsversehen.
Praxiskommentierung
Zu § 266 Z 1 UGB:
Regelungsgegenstand des § 266 UGB sind Besonderheiten, die bei der Erstellung eines Anhangs zu einem Konzernabschluss zu beachten sind. Nach § 266 Z 1 UGB idF RÄG 2014 sind die Anhangangaben unabhängig von der Einordnung des Konzerns nach § 246 UGB zu machen. Mit diesem unklaren Verweis wollte der Gesetzgeber offenbar klarstellen, dass die Angaben nach § 266 UGB im Konzernabschluss jedenfalls zu machen sind, und zwar unabhängig davon, ob sich die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung wegen des Überschreitens der Schwellenwerte nach § 246 Abs 1 Z 1 und Z 2 UGB ergibt, oder deshalb, weil es sich bei einem der verbundenen Unternehmen um ein Unternehmen von öffentlichem In...