APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 259 Anteile anderer Gesellschafter
ErläutRV zu § 259 Abs 1 UGB
Diese Änderungen dienen der Korrektur von Redaktionsversehen.
Praxiskommentierung
Zu § 259 Abs 1 UGB:
Die Bestimmung regelt den Ausweis der Anteile der anderen Gesellschafter am Eigenkapital der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen. Bislang war für solche Anteile die Bildung eines Ausgleichspostens in Höhe des nach den Vorschriften des § 251 Abs 1 UGB ermittelten Eigenkapitals mit der Bezeichnung „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals vorgesehen. Der Verweis auf § 251 Abs 1 UGB ergab allerdings keinen Sinn, weil die Ermittlung des Eigenkapitals nicht durch diese Bestimmung, sondern durch § 254 Abs 1 UGB geregelt wird. Im Zuge des APRÄG 2016 wurde dieses redaktionelle Versehen beseitigt.