APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 253 Grundsätze, Vollständigkeitsgebot
ErläutRV zu § 253 Abs 2 UGB
Im Vollständigkeitsgebot des Konzernabschlusses sollen auch die aktiven latenten Steuern erwähnt werden, die eine Zwischenstellung zwischen Vermögensgegenstand und Rechnungsabgrenzungsposten einnehmen. Von einer Erwähnung der aktiven latenten Steuern beim Vollständigkeitsgebot in § 196 Abs. 1 wird hingegen Abstand genommen, da die Bildung eines Aktivpostens für kleine Kapitalgesellschaften nur fakultativ ist und weiters Personengesellschaften überhaupt keine latenten Steuern bilanzieren.
Praxiskommentierung
Zu § 253 Abs 2 UGB:
Die Vorschriften des UGB zur Bilanzierung latenter Steuern folgen seit dem RÄG 2014 dem bilanzorientierten (temporary) Konzept. Danach ist der Ansatz latenter Steuern erforderlich, um die Vermögenslage des Unternehmens zutreffend darzustellen. Während aktive latente Steuern nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften die Ansatzkriterien eines Vermögenswerts erfüllen, sind sie nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen jedoch als „Sonderposten eigener Art“ und nicht als Vermögensgegenstand oder Rechnungsabgrenzungsposten einzustufen. Im Zuge des RÄG 2014 wurde dieser Besonderheit zwar durch den verpflichtenden Ausweis...