APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 244 Pflicht zur Aufstellung
ErläutRV zu § 244 Abs 7 UGB
Diese Änderungen dienen der Korrektur von Redaktionsversehen.
Praxiskommentierung
Zu § 244 Abs 7 UGB:
Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens und soll klarstellen, dass auch bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Pflicht zur Aufstellung des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.