APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 242 Unterlassen von Angaben
ErläutRV zu § 242 Abs 2 UGB
Diese Änderungen dienen der Korrektur von Redaktionsversehen.
Praxiskommentierung
Zu § 242 Abs 2 UGB:
Mit dem APRÄG 2016 wurde ein redaktionelles Versehen beseitigt. Nachdem § 238 UGB in drei Abs unterteilt ist, hätte der ursprüngliche Verweis (ausschließlich auf § 238 Z 4 UGB) (potenziell) für Verwirrung gesorgt.