APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 238 Anhangangaben für mittelgroße und große Gesellschaften
ErläutRV zu § 238 Abs 1 Z 8 UGB
Diese Änderungen dienen der Korrektur von Redaktionsversehen.
Praxiskommentierung
Die Änderung durch das APRÄG 2016 dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens. Mittelgroße und große Gesellschaften haben bei Bestehen eines Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, im Falle der Offenlegung dieses Konzernabschlusses im Anhang den Ort anzugeben, an welchem der Abschluss erhältlich ist. Diese Angabe war bereits nach bisheriger Rechtslage (vor RÄG 2014) verpflichtender Bestandteil des Anhangs aller Gesellschaften mit Ausnahme der kleinen GmbHs, es kommt somit zu einer Erleichterung für die kleine AG.