APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 229 Eigenkapital
ErläutRV zu § 224 Abs 3, § 229 Abs 1 bis 1b UGB
Anhang III der Bilanz-Richtlinie lässt zwei Arten des Ausweises des Nennkapitals zu: Entweder wird auf der Passivseite unter A. I. das „Gezeichnete Kapital“ ausgewiesen; dann müssen unter A. der Aktiva zwingend die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital ausgewiesen werden. Oder – wie die jeweiligen Klammerausdrücke deutlich machen – man verzichtet auf den Ausweis der ausstehenden Einlagen unter A. der Aktiva; dann darf aber unter A. I. der Passiva nicht das gesamte gezeichnete Kapital, sondern nur das eingeforderte Kapital ausgewiesen werden. Dass sich das UGB für die zweitgenannte Lösung entschieden hat, ergibt sich aus § 229 Abs. 1 zweiter Satz: Diese Bestimmung ordnet an, dass die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen von dem gezeichneten Kapital „offen abzusetzen“ sind, was nichts anderes bedeutet, als dass sie abgezogen werden. Dass der so entstehende Hauptposten, mit dem dann für die Bildung des Eigenkapitals weitergerechnet ist, als „eingefordertes Nennkapital“ zu bezeichnen ist, wird im UGB nicht angeordnet, obwohl das die Bilanz-Richtlinie vorsehen würde (vgl. dem gegenüber § 272 dHGB). Überdies müssten nach der Bilanz-R...