APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 189 Anwendungsbereich
ErläutRV zu § 189 Abs 1 Z 2 UGB
Dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht unter diejenigen Personengesellschaften fallen kann, die nach § 189 Abs. 1 Z 1 ungeachtet ihrer Umsatzerlöse rechnungslegungspflichtig ist, wurde schon bisher aus ihrer mangelnden Rechtsfähigkeit abgeleitet. Da das Kriterium der unternehmerischen Tätigkeit aus der lit. a entfernt wurde und sich Anhang II der Bilanz-RL zudem ausdrücklich nur auf offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften bezieht, soll der Anwendungsbereich klarstellend auf „eingetragene Personengesellschaften“ beschränkt werden.
ErläutRV zu § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB
Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, dass der Anhang I der Bilanz-RL auch die Rechtsformen der Republik Kroatien umfasst, soll die Änderung der Bilanz-RL durch die Richtlinie 2014/102/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 334 vom S. 86 ausdrücklich im Text verankert werden. Allfällige weitere Anpassungen erfolgen mit delegierten Rechtsakten der Kommission im Sinn des Art. 1 Abs. 2 der Bilanz-RL, d...