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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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Dokumentvorschau
Bydlinski/Köll/Milla/Reichel - APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

§ 188 Anfechtung im Insolvenzverfahren

ErläutRV zu § 185 bis 188 UGB

Um Unklarheiten zu vermeiden, soll die mit dem GesbR-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 83/2014, in § 179 UGB vorgenommene Ausweitung des Anwendungsbereichs der stillen Gesellschaft auf Beteiligungen am Vermögen eines anderen auch in den übrigen Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Zweiten Buchs ausdrücklich ihren Niederschlag finden. Eine Inkrafttretens-Bestimmung ist für diese Klarstellung nicht erforderlich.

Praxiskommentierung

Zu § 185 Abs 2, § 186 Abs 1 und 2, § 187 Abs 1 und § 188 Abs 1 UGB:

Die durch das APRÄG 2016 vorgenommenen Änderungen in den § 185 Abs 2, § 186 Abs 1 und 2, § 187 Abs 1 sowie § 188 Abs 1 UGB tragen der durch das GesbR-Reformgesetz erfolgten Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 179 UGB Rechnung. § 179 UGB in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes ermöglicht eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer (auch nicht unternehmenstragenden) GesbR und darüber hinaus, im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der GesbR-Reform mit (grundsätzlich) , an „jedem sonstigen Vermögen“.

Mit dem APRÄG 2016 werden die eingangs genannten Bestimmungen sprachlich an die neue Formulierung des § 179 UGB angepasst, sodass nunmehr ebenfalls nicht meh...

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