APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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2.4. Verwendung des Begriffs Unternehmen von öffentlichem Interesse im Rahmen der Praxiskommentierung
In der nachfolgenden Praxiskommentierung wird der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ bzw PIE verwendet, ohne jedes Mal Bezug auf die jeweilige lit des § 189a Z 1 UGB zu nehmen, da dies die Lesbarkeit erheblich erschweren würde. Grundsätzlich ist der Begriff im Rahmen der Kommentierung des BWG iSd § 189a Z 1 lit b UGB bzw bei den BWG-Kreditinstituten iSd § 189a Z 1 lit d UGB, im Rahmen der Kommentierung des VAG 2016 iSd § 189a Z 1 lit c UGB und im Rahmen der Kommentierung des UGB iSd § 189a Z 1 lit a UGB zu verstehen. Wenn auf einzelne Bestimmungen der Abschlussprüfungs-VO verwiesen wird, wird idR der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ verS. 21wendet, obwohl sich im UGB die Bestimmungen auf „Gesellschaften von öffentlichem Interesse“ beziehen. Auch in den Erläuterungen zum APRÄG wird diesfalls auf die Verwendung des Begriffs „Unternehmen“ und nicht „Gesellschaft“ abgestellt.