APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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2.3. PIEs im Konzern und Zweigniederlassungen
Die PIE-Eigenschaft ist für jedes Unternehmen, auch im Konzern, gesondert zu beurteilen. Die Abschlussprüfungs-VO gilt für jedes Unternehmen, das die PIE-Qualifikation erfüllt. Ist zB ein Tochterunternehmen als PIE einzustufen, so ist das Mutterunternehmen davon nicht erfasst, wenn es nicht selbst die PIE-Eigenschaften erfüllt. Allerdings ergeben sich durch die PIE-Eigenschaft der Tochter Auswirkungen auf die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer und sein Netzwerk im gesamten Konzern (siehe hierzu ausführlich die Kommentierung zu § 92 AktG).
Zweigniederlassungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Aus diesem Grund fällt eine Zweigniederlassung dann in den Anwendungsbereich der Abschlussprüfungs-VO, wenn die Gesellschaft, „zu der sie gehört“, PIE ist (und damit von den EU-Regeln erfasst ist). Sohin teilt die Zweigniederlassung das „Schicksal“ der Gesellschaft. Etwaige Sonderregeln sind für bestimmte Branchen zu beachten, so etwa für Versicherungsunternehmen gemäß § 136 Abs 2 VAG 2016 (siehe Kommentierung zu § 136 Abs 2 VAG 2016).