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APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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Dokumentvorschau
APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (1. Auflage)

2.1.4. Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit d UGB

Gemäß § 189a Z 1 lit d UGB sind Unternehmen von öffentlichem Interesse Unternehmen, die ungeachtet ihrer Rechtsform in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung als solche bezeichnet werden. In Österreich wurden bislang als Unternehmen nach § 189a Z 1 lit d UGB „Börseunternehmen“ (§ 8 Abs 4 BörseG) sowie „BWG-Kreditinstitute“ (§ 43 Abs 1a BWG) eingestuft.

Börseunternehmen

Gemäß § 8 Abs 4 BörseG gelten Börseunternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse. Gemäß § 2 Abs 1 BörseG ist jemand, der einen geregelten Markt leitet und verwaltet oder eine sonstige Wertpapierbörse oder eine allgemeine Warenbörse betreibt, ein Börseunternehmen.

BWG-Kreditinstitute

Gemäß § 189a Z 1 UGB iVm § 43 Abs 1a BWG sind „BWG-Kreditinstitute“ (dh Unternehmen, die eines der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 BWG betreiben) ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse definiert. Gemäß § 1 Abs 1 BWG ist die Voraussetzung für ein Kreditinstitut, dass es über eine Berechtigung verfügt, eine oder mehrere der taxativ aufgezählten bankgeS. 18schäftlichen Tätigkeiten auszuüben. Davon ausgenommen sind jedoch gemäß § 3 BWG Kreditinstitute, die ausschließlich das Investmentgeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z 13 BWG, das Immobilienfondsgeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z 13a BWG und das betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z 21 BWG betreiben.

Dass es sich bei nac...

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