APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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2.1.3. Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit c UGB
Versicherungsunternehmen sind gemäß § 189a Z 1 lit c UGB Unternehmen von öffentlichem Interesse. Der Begriff „Versicherungsunternehmen“ ist in Art 2 Abs 1 der RL 91/674/EWG definiert. Nach dem Wortlaut des § 189a Z 1 lit c UGB sind nur solche Versicherungsunternehmen erfasst, die Kapitalgesellschaften sind. Jedenfalls Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd § 189a Z 1 lit c UGB sind daher:
Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer AG
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE)
Im Gegensatz zu § 189a Z 1 lit c UGB sieht die Bestimmung des Art 2 Z 13 der Abschlussprüfungs-RL keine Einschränkung auf Kapitalgesellschaften vor, sodass die Umsetzung durch das UGB nicht vollständig ist und einer Ergänzung im VAG 2016 bedurfte. Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) definiert in § 136 genauer, welche Bestimmungen für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung jeweils anzuwenden sind. Danach gelten die Bestimmungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse neben den soeben aufgezählten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch für
Versicherungs- und R...