APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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2.1. Definition von Public Interest Entities (PIEs)
Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog „Public Interest Entities“, „PIEs“) werden in Art 2 Z 13 der Abschlussprüfungs-RL (wie auch in Art 2 Z 1 der Bilanz-RL) definiert. Diese Begriffe wurden mit § 189a Z 1 lit a bis d UGB in die österreichische Rechtsordnung eingeführt. Gemäß § 189a Z 1 UGB sind Unternehmen von öffentlichem Interesse
Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom S. 349, zugelassen sind
Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom S. 1 – mit Ausnahme der in Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpa...