APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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1.2.7. Aufsicht
Der Vollständigkeit halber ist hier noch ein kurzer Hinweis auf das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) anzufügen:
Die Abschlussprüfungs-RL enthält auch eine Reihe berufsrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, die bei der Umsetzung der Richtlinie aus 2006 zum Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) geführt haben.
Schon im A-QSG wurde, ohne diese Bezeichnung zu verwenden, entsprechend der damals gültigen Richtlinie zwischen bestimmten Unternehmen von öffentlichem Interesse, also den PIEs, und den sogenannten Non-PIEs unterschieden, für die das Qualitätssicherungssystem weniger engmaschig sein musste, was sich im A-QSG in einer Verpflichtung zu einem sog „monitored Peer-Review“ alle sechs Jahre niedergeschlagen hat. Die Prüfer von bestimmten im A-QSG angeführten Unternehmen von öffentlichem Interesse mussten sich schon bisher alle drei Jahre einer solchen Qualitätsprüfung unterziehen. Das neue Abschlussprüfungspaket der EU sieht vor, dass bei der Qualitätsprüfung und bei Aufsichtsentscheidungen über die Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse keine Berufsangehörigen mitwirken dürfen. Das bisherige Qualitätssicherungssystem wurde in eine neue Behörde mit dort in Zukunft für Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem ...