APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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Umsetzungshinweis
Praxiskommentierung
Gemäß Art 2 Abs 2 der Änderungs-RL müssen die Mitgliedstaaten in ihrer Umsetzungsgesetzgebung auf die hier umgesetzte Änderungs-RL zur Abschlussprüfungs-RL verweisen.
Dies ist mit Art 15 für alle mit dem APRÄG 2016 novellierten Gesetze geschehen.