APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt F Z 7
ErläutRV zu Abschitt F Z 7 Teil 2 der Anlage zu § 2
Mit dieser Änderung wird die im APAG vorgesehene Übertragung der Kompetenz zur Aufsicht über die neu geschaffene Abschlussprüferaufsichtsbehörde nachgezogen, und weiters auch die Legistik in dieser Angelegenheit dem Bundesminister für Finanzen übertragen.