APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 23 Eigenmittelquote
ErläutRV zu § 23 URG
Der Verweis auf die unversteuerten Rücklagen ist mit Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen im UGB obsolet geworden und hätte daher zu entfallen.
Praxiskommentierung
Durch das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) wird Unternehmen, die sanierungsbedürftig, aber noch nicht insolvent sind, die Möglichkeit eröffnet, als Maßnahme der Insolvenzprophylaxe bei Gericht die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens zu beantragen. Dabei soll der Fortbestand der Unternehmen durch das Ergreifen geeigneter Schritte zur nachhaltigen Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesichert werden. Der für die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens erforderliche Reorganisationsbedarf wird nach § 22 Abs 1 Z 1 URG (widerlegbar) vermutet, wenn die Eigenmittelquote nach § 23 URG weniger als 8 % beträgt und für die nach § 24 URG berechnete fiktive Entschuldung des Unternehmens mehr als 15 Jahre benötigt werden. Der Berechnung dieser Kennzahlen kommt daher zentrale Bedeutung zu.
Nach bisheriger Rechtslage ergab sich die Eigenmittelquote aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital zuzüglich der unversteuerten Rücklagen einerseits und dem Gesamtkapital abzüglich der von den Vorräten absetzbaren Anz...