APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 1503 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013
ErläutRV zu § 1503 Abs 8 ABGB
Die neue Fassung des § 1209 Abs. 2 soll zugleich mit dem Auslaufen der Übergangsregel des § 1503 Abs. 5 Z 2 in Kraft treten, wonach bei vor dem gegründeten GesbR das bisher geltende Innenrecht jedenfalls bis zum weiterhin anzuwenden ist. Zugleich wird angeordnet, dass diese Übergangsregeln auch für den neu gefassten Abs. 2 des § 1209 gilt. Damit ist dieser Absatz im Ergebnis so anzuwenden, als wäre er in seiner nunmehrigen Fassung bereits mit dem GesbR-Reformgesetz (BGBl. I Nr. 33/2014) in Kraft getreten.
Praxiskommentierung
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem gebildet wurden, ist § 1212 ABGB aF nach der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 5 Z 2 ABGB jedenfalls bis anzuwenden. Am darauffolgenden Tag, dem , tritt die geänderte Kündigungsregel in Kraft. Es könnte allerdings ein Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern bis zum erklärt haben, das bisher geltende Innenrecht beibehalten zu wollen (die relevanten Bestimmungen sind in § 1503 Abs 5 Z 2 und Z 3 ABGB aufgezählt). Dies hätte nach § 1503 Abs 5 Z 3 ABGB zur Folge, dass bis zum neben den anderen Bestimmungen des ...