APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 1209 Kündigung durch einen Gesellschafter
ErläutRV zu § 1209 Abs 2 ABGB
Mit dem GesbR-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 83/2014, wurde aus einer Reihe von Gründen (Rückgriff auf durch Judikatur und Literatur ausgeleuchtete Bestimmungen, Einheitlichkeit der Rechtsordnung und leichter Wechsel von der GesbR in die OG) das Innenrecht der offenen Gesellschaft weitgehend übernommen. Das unverzichtbare Recht der ordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch einen Gesellschafter gemäß § 132 UGB findet sich nun auch in § 1209 ABGB. Dies hat in der Fachliteratur Fragen zur Bestandsfestigkeit von Syndikatsverträgen ausgelöst, die nach herrschender Ansicht in der Regel als GesbR zu qualifizieren sind. Die vorgeschlagene Änderung durch den neuen letzten Satz des § 1209 Abs. 2 ABGB soll für Innengesellschaften die bisher geltende Rechtslage fortführen (die Übergangsfrist für deren Anwendung endet gemäß § 1503 Abs. 5 Z 2 und 3 ABGB frühestens am ), wonach das ordentliche Kündigungsrecht grundsätzlich verzichtbar ist. Bei einer reinen Innengesellschaft erscheint es nicht sachgerecht, dieses Kündigungsrecht bei unbefristeten Verträgen zwingend auszuschließen, zumal hier nicht das wirtschaftliche Risiko einer Haftung für Schulden der Gesellschaft besteht.