APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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1.2.5. Zur Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL
Die Umsetzungsbestimmungen zur Richtlinie waren dementsprechend auch deutlich weniger strittig. Hier seien daher nur kurz die inhaltlich bedeutenderen Ergänzungen angeführt:
In § 269 UGB wird in Abs 2 der Umfang der Verantwortung des Konzernabschlussprüfers konkretisiert. § 269 Abs 5 UGB stellt den Umfang der Abschlussprüfung klar. Ziel der Regelung ist es, den Verantwortungsbereich des Abschlussprüfers von demjenigen der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens abzugrenzen.
In § 270 Abs 1 UGB werden Vertragsklauseln für nichtig erklärt, die die Auswahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschaft einschränken.
In Zukunft haben auch Anteilseigner, die fünf Prozent der Stimmrechte halten, das Recht, die gerichtliche Abberufung des Abschlussprüfers aus wichtigem Grund zu beantragen (§ 270 Abs 3 UGB). Außerdem wird auch der Abschlussprüferaufsichtsbehörde diese Möglichkeit eingeräumt.
Bei einer Beendigung des Prüfungsauftrags – egal aus welchem Grund – sind die Gesellschafter aufgerufen, einen neuen Abschlussprüfer zu wählen (§ 270 Abs 7 UGB).
In § 271 UGB wird der Zeitraum, in dem die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegeben sein muss, definiert. Unabhängigkeit ist jedenfalls sowohl für den Zeitraum erforderlich, a...