APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 10
ErläutRV zu § 10 Abs 1 der Anlage zu § 24 SpG
Sprachliche Klarstellung und Verweisanpassung. Ein Sammelbegriff für alle Mitglieder des S-PV erscheint sinnvoll. Gemäß § 24 Abs. 2 SpG gilt für die Mitglieder gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 bis 5 die Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan bzw. auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds, für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, beziehen.
ErläutRV zu § 10 Abs 2 der Anlage zu § 24 SpG
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, Prüfungsberichte auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Damit soll klargestellt werden, dass diese elektronisch übermittelten Berichte als § 273 Abs. 4 UGB entsprechend vorgelegt gelten.
Praxiskommentierung
In Abs 1 erfolgten eine sprachliche Klarstellung und eine Verweisanpassung.
Ferner wurde ein neuer Abs 2 angefügt. Demnach kann die Prüfungsstelle die Berichte gemäß § 24 Abs 3 SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Abs 1 bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Somit wird klargestellt, dass elektronisch übermittelte Berichte gemäß § 273 Abs 4 UGB als vorgelegt gelten.