APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 9
ErläutRV zu § 9 der Anlage zu § 24 SpG
Die FMA ist auch zu verständigen, wenn die Redepflicht ausgeübt wurde. Dies gilt unter anderem auch bei Ausübung der Redepflicht bei Stiftungen.
Praxiskommentierung
Gemäß dem neuen Abs 3 ist vorgeschrieben, dass die FMA zu verständigen ist, wenn die Redepflicht gemäß § 273 UGB ausgeübt wurde. Dies gilt sinngemäß auch für Stiftungen.