APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 3
ErläutRV zu § 3 der Anlage zu § 24 SpG
Ein Sammelbegriff für alle Mitglieder des S-PV erscheint sinnvoll.
Praxiskommentierung
§ 3 wurde gänzlich neu gefasst. Nach § 3 Abs 1 hat die Prüfungsstelle den beauftragten Prüfer tunlichst vor Beginn der Prüfung zu benennen und ihn dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbands schriftlich mitzuteilen. § 3 Abs 2 enthält die Bestimmung des § 3 der Anlage zu § 24 SpG aF und wird sinngemäß geändert.