APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 44 Übergangsbestimmungen
ErläutRV zu § 44 Abs 5 SpG
Die Änderungen sollen gleichzeitig mit der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL und der Abschlussprüfungs-VO in Kraft treten. Da die Anpassung der Governance eine Hauptversammlung erforderlich macht und Gegenstand eines behördlichen Verfahrens ist, ist eine zeitlich befristete Übergangsphase zur Durchführung der notwendigen Anpassung erforderlich.
Praxiskommentierung
Abs 5 sieht vor, dass die Satzung des Prüfungsverbands spätestens zum an die geänderten Bestimmungen anzupassen ist.
Bezüglich der Sparkassen hat bis zur Wahl des neu eingeführten Aufsichtsrats gemäß § 24 Abs 13 Z 4 SpG und bis zur Einrichtung des neuen Exekutivausschusses gemäß § 24 Abs 9 Z 2 SpG der Nominierungsausschuss deren Aufgaben wahrzunehmen. Die Änderungen des SpG sollen gleichzeitig mit der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL und der Abschlussprüfungs-VO in Kraft treten. Eine zeitlich befristete Übergangsphase ist zur Anpassung der Governance und der Hauptversammlung notwendig.