APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 27a Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung
ErläutRV zu § 27a Abs 4 Z 8 SpG
Z 8 stellt klar, dass Privatstiftungen iSd § 27a nicht in Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 umgewandelt werden dürfen. Allerdings sollte es auch solchen Privatstiftungen möglich sein, unter den Voraussetzungen des BStFG 2015 Sub-Stiftungen oder Sub-Fonds für die gemäß BStFG 2015 begünstigten Zwecke zu errichten, um dadurch in den Genuss der Begünstigungen für Stiftungen und Fonds nach diesem Gesetz zu kommen.
Praxiskommentierung
Abs 4 wird zusätzlich durch Z 8 ergänzt. Diese stellt klar, dass die Umwandlung einer Privatstiftung in eine Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG) unzulässig ist. Eine Stiftung nach dem BStFG wird definiert als durch Anordnung des/der Gründer/-s dauernd gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Zum Zweck des BStFG 2015 und unter den dort geregelten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, Substiftungen oder Subfonds einer Privatstiftung zu errichten, die in den Genuss der Begünstigungen nach diesem Gesetz kommen.