APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 24 Sparkassen-Prüfungsverband
ErläutRV zu § 24 Abs 1 SpG
Der Mitgliederkreis soll an die Definition der Abschlussprüfungs-VO angepasst werden. Rechtsnachfolger (Art. 2 Abs. 3 und 4 VO) sollen als Pflichtmitglieder aufgenommen werden. Unter „Rechtsnachfolgern“ sind Gesamtrechtsnachfolger zu verstehen. Tochterunternehmen sollen ebenfalls in die Definition der Mitgliedschaft aufgenommen werden (Anpassung an Art. 2 Abs. 3 der VO). Die Definition für Tochterunternehmen ist national in § 189a Z 7 UGB enthalten. Tochterunternehmen von Kreditinstituten, die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, sollen ebenfalls in die Definition der Mitgliedschaft aufgenommen werden.
Abs. 1 Z 6 stellt klar, dass auch Kreditinstitute mit Sitz im Inland (§ 1 Abs. 1 BWG), die Tochterunternehmen von Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften, Privatstiftungen oder deren Rechtsnachfolger sind, aber nicht gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, verpflichtend dem Prüfungsverband anzugehören haben, wenn sie dem Fachverband der Sparkassen angehören.
ErläutRV zu § 24 Abs 2 SpG
Es wird klargestellt, dass die Bestimmungen zum Sparkassenrat auch auf den Aufsichtsrat einer Sparkassen AG oder anderer mit der Beaufsichtigung befas...