APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 342 Verweisungen
ErläutRV zu § 342 Abs 2 Z 9 und 10 VAG 2016
Mit der neuen Z 10 wird die Liste der Richtlinien der Europäischen Union, auf die im VAG 2016 Bezug genommen wird, ergänzt.
ErläutRV zu § 342 Abs 3 Z 10 VAG 2016
Mit der neuen Z 10 wird die Liste der Verordnungen der Europäischen Union, auf die im VAG 2016 Bezug genommen wird, ergänzt.
Praxiskommentierung
Die Liste der Richtlinien der Europäischen Union, auf die im VAG 2016 Bezug genommen wird, wird in § 342 Abs 2 Z 10 VAG 2016 um die Abschlussprüfungs-RL ergänzt. Die Liste der Verordnungen der Europäischen Union, auf die im VAG 2016 Bezug genommen wird, wird in § 342 Abs 3 Z 10 VAG 2016 um die Abschlussprüfungs-VO erweitert.