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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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Dokumentvorschau
Bydlinski/Köll/Milla/Reichel - APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

§ 341 Inkrafttreten von sonstigen Änderungen

ErläutRV zu § 341 VAG 2016

Die Inkrafttetensbestimmung entspricht im Wesentlichen jener des § 906 Abs. 43 UGB.

Begründung zum Abänderungsantrag AA-156 25. GP zu § 341 Abs 2 VAG 2016

Durch die Verlängerung der internen Rotation auf die in der Abschlussprüfungs-VO vorgesehene Frist kann auch die Übergangsbestimmung nicht im Lichte der möglichen sieben Jahre interpretiert werden und ist daher zu streichen.

Praxiskommentierung

Zu § 341 Abs 2 VAG 2016:

Nach § 341 Abs 2 VAG 2016 treten alle durch das APRÄG 2016 geänderten Bestimmungen mit in Kraft. Mit Ausnahme der sofort anzuwendenden Bestimmungen zum Prüfungsausschuss sind sie aber erst auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen. Die Frage, wann erstmals der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art 11 Abschlussprüfungs-VO zu erstellen ist, stellt sich hier im Unterschied zu vergleichbaren Übergangsbestimmungen (zB § 262 Abs 36 AktG und § 107 Abs 92 BWG) nicht, da in den Abs 7 bis 9 des § 123 VAG 2016 nicht auf diese Berichtspflicht Bezug genommen wird; wohl weil sie sich ohnehin unmittelbar aus der Abschlussprüfungs-VO ergibt. Daher ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Bericht erst über die Prüfung von Geschäftsjahren erstellt werden muss, die nach dem

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